Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WB 28/18Einplanung zum Stabsoffizierlehrgang für "Seiteneinsteiger"Zitiert von 7
- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WB 1/20Zulassung zu einer Offizierlaufbahn; Hochschulstudium; RechtswissenschaftenZitiert von 1
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 1/13Auswahlverfahren für horizontalen Laufbahnwechsel; Regelung durch VerwaltungsvorschriftZitiert von 92
- VG Köln, 09.10.2024 – 23 K 3920/22
- OVG NRW, 05.04.2023 – 1 E 32/23Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/26#abs-1 (1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2.
zum Major nach neun Jahren und
3.
zum Oberst nach 15 Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/26#abs-2 (2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2.
zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3.
zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.